Die aktuelle Kolumne

Zwischenstaatliches Gewaltverbot

Warum Deutschland und Europa sich klar zum Völkerrecht bekennen sollten

Lorch, Jasmin
Die aktuelle Kolumne (2026)

Bonn: German Institute of Development and Sustainability (IDOS), Die aktuelle Kolumne vom 17.02.2026

Bonn, 17. Februar 2026. Das zwischenstaatliche Gewaltverbot bleibt die zentrale Säule von Frieden und internationaler Sicherheit. Für Deutschland und Europa ist dies besonders zentral.

Am 3. Januar 2026 verschleppten amerikanische Spezialeinheiten den venezolanischen Diktator Nikolas Maduro in die USA, wobei mehrere Menschen getötet wurden. Maduro wurde wegen des Vorwurfs von Drogenkriminalität vor ein US-Gericht gestellt. US-Präsident Trump kündigte an, die USA würden nun von Venezuelas Ölreichtum profitieren und sprach von der „Donroe-Doktrin“ – eine Referenz auf die Monroe-Doktrin, mit welcher frühere US-Interventionen in Lateinamerika begründet wurden. Während Völkerrechtler*innen die Entführung Maduros einhellig als völkerrechtswidrig verurteilten, fielen die politischen Reaktionen in Europa zum Teil verhalten aus. Bundeskanzler Friedrich Merz bezeichnete die „rechtliche Einordnung“ des Einsatzes zunächst als „komplex“. Auch der britische Premierminister Keir Starmer und mehrere andere europäische Spitzenpolitiker*innen äußerten sich eher zurückhaltend. Viele betonten zwar, das Völkerrecht sei grundsätzlich immer zu achten, verwiesen aber auch auf den illegitimen, autokratischen Charakter des Maduro-Regimes und verurteilten die US-Intervention nicht explizit.

Zwischenstaatliches Gewaltverbot als Säule des Weltfriedens

Die in Artikel 2.4 der UN-Charta formulierte Pflicht der Staaten, in ihren internationalen Beziehungen jegliche Androhung und Anwendung von Gewalt zu unterlassen, ist die tragende Säule der regelbasierten Friedensordnung unter dem Dach der UN. Hiervon existieren nur zwei Ausnahmen: Erstens das in Art. 51 der UN-Charta verbriefe Recht der Staaten auf Selbstverteidigung bei einem Angriffskrieg. Und zweitens militärische Zwangsmaßnahmen, welche der UN-Sicherheitsrat nach Kapitel VII erlassen kann, wenn er den Weltfrieden oder die internationale Sicherheit gefährdet sieht. Auch Tatbestände wie Genozid und Verbrechen gegen die Menschlichkeit können im Sinne der Schutzverantwortung als Gefährdung des Weltfriedens gewertet werden. Jedoch ist dies auf schwerste Menschenrechtsverletzungen beschränkt. Insgesamt gelten damit nur wenige Ausnahmen vom zwischenstaatlichen Gewaltverbot – denn es ist die zentrale Lehre, welche die Staaten aus den Verheerungen des Zweiten Weltkriegs zogen. Keine dieser Ausnahmen traf auf den Fall Venezuela zu. Ein autokratisches Regierungssystem stellt keine völkerrechtliche Legitimation für eine militärische Intervention dar.

Sicherheit in Zeiten von Großmachtpolitik

Seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine stellt sich für Deutschland und Europa die Frage, wie sie in einer Zeit, in der die Bedrohung durch aggressive Großmächte zunimmt, ihre Sicherheit am besten garantieren können und welche Rolle das Völkerrecht dabei spielt. Die 2023 verabschiedete Nationale Sicherheitsstrategie Deutschlands formuliert hierauf eine klare Antwort: „Wir treten ein für eine freie internationale Ord­nung auf Grundlage der Charta der Vereinten Nationen […] und des Völkerrechts. […] Den Versuchen, die Welt in Einflusssphären einzuteilen, stellen wir das positive Modell einer solchen regelbasierten Ordnung entgegen“, heißt es da. Dieses Eintreten wird aktuell nur wichtiger. So konstatiert der zur Münchner Sicherheitskonferenz veröffentlichte MSC Report 2026, die Welt sei „in eine Phase der Abrissbirnenpolitik eingetreten“ und schlussfolgert: „Wer der Bulldozer-Politik lediglich zuschaut […] darf nicht überrascht sein, wenn geschätzte Regeln und Institutionen bald in Trümmern liegen.“ Dies gilt auch für die zwingende Norm (ius cogens) des völkerrechtlichen Gewaltverbots. Mit jedem Verstoß – und jedem Verzicht darauf, einen solchen Verstoß öffentlich zu verurteilen – wird das zwischenstaatliche Gewaltverbot zwar nicht rechtlich, aber de facto geschwächt. Die Folge ist größere Unsicherheit – vor allem für solche Länder, die militärisch mit den Großmächten nicht Schritt halten können.

Dennoch mehrten sich nach der Entführung Maduros Stimmen, die argumentierten, dass die Entscheidung politischer Führungspersonen, diese Intervention öffentlich nicht zu verurteilen, zwar völkerrechtlich falsch, jedoch realpolitisch geboten sei. Denn schließlich seien Deutschland und Europa nach wie vor auf den militärischen Schutz der USA angewiesen. Wie nicht zuletzt die neue Nationale Sicherheitsstrategie der Trump-Regierung und die Debatte um Grönland zeigen, berücksichtigt diese Sichtweise jedoch zu wenig, dass auf diesen Schutz bereits jetzt vermutlich kein Verlass mehr ist. Daher müssen Deutschland und Europa nicht nur selbst wehrhafter werden, sondern auch ihre außen- und sicherheitspolitischen Beziehungen diversifizieren. Hierfür ist auch wichtig, dass sie sich glaubwürdig als Partner präsentieren können, welche für eine regelbasierte internationale Ordnung eintreten und das zwischenstaatliche Gewaltverbot hochhalten. Den Eindruck politischer Doppelmoral zu erwecken, steht diesem Ziel entgegen. Ein klares Bekenntnis zum Völkerrecht ist daher nicht nur normativ und rechtlich geboten, sondern auch aus pragmatischen Gründen.

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