Die aktuelle Kolumne

Ein Instrument für schwierige Zeiten?

Was das Klima-Urteil des IGH in einer turbulenten Weltordnung bedeutet

Bauer, Steffen / Reuben Makomere / Kennedy Mbeva
Die aktuelle Kolumne (2026)

Bonn: German Institute of Development and Sustainability (IDOS), Die aktuelle Kolumne vom 20.07.2026

Bonn, 20. Juli 2026. Ein Jahr nach dem Klimaspruch des Internationalen Gerichtshofs – rechtlich eindeutig, doch politisch umstritten – sollte die Advisory Opinion ein Instrument der internationalen Klimadiplomatie sein, nicht deren Ersatz.

Am 23. Juli 2025 legte der Internationale Gerichtshof (IGH) ein bemerkenswertes Gutachten zu den „Verpflichtungen der Staaten hinsichtlich des Klimawandels“ ab. In dieser sogenannten Advisory Opinion (AO) stellte das oberste Weltgericht fest, dass Staaten ihr Möglichstes tun müssen, um das Klimasystem zu schützen, unter anderem durch internationale Zusammenarbeit und Regulierung privater Akteure, die Treibhausgasemissionen verursachen – unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention UNFCCC und des Pariser Abkommens sind. Die Autorität der AO wurde am 20. Mai 2026 durch eine Resolution der UN-Generalversammlung (UNGA) noch zusätzlich unterstrichen.

Dennoch reicht der Einfluss der AO bislang kaum über die Kreise von Jurist*innen und Klimaaktivist*innen hinaus, zumal Klimapolitik gegenwärtig vielerorts zurückgedrängt wird. Das ist kurzsichtig. Multilaterale Institutionen sind umso mehr gefragt, wenn globale Zusammenarbeit von geopolitischen Faktoren überlagert wird. Für die Bewältigung des Klimawandels bleibt internationale Zusammenarbeit unabdingbar. Die klare Stellungnahme des IGH sollte dem Nachdruck verleihen und internationale Klimakooperation stärken, auch wenn sie rechtlich nicht bindend ist.

Da die Reaktionen auf das Gutachten weltweit unterschiedlich ausfallen, ist eine differenzierte Betrachtung wichtig. Dies gilt besonders entlang der Nord-Süd-Konfliktlinie, die die internationale Klimapolitik prägt. Viele Industrieländer begrüßten vor allem, dass der IGH die Notwendigkeit zur Ambitionssteigerung im globalen Klimaschutz betont und die Sorgfaltspflicht stärkt. Viele Entwicklungsländer bewerteten die AO vor einem breiteren Hintergrund, der Entwicklung, Gerechtigkeit und historische Verantwortung umfasst. So stellte sich für viele afrikanische Staaten nie die Frage, ob Klimaschutzmaßnahmen notwendig sind, sondern wie sie mit Industrialisierung und Armutsbekämpfung vereinbar sind. Eine binäre Gegenüberstellung von klimapolitischen Vorreitern und Nachzüglern wird dem nicht gerecht.

Die Stellungnahmen einzelner IGH-Richter spiegeln dieses Spannungsfeld wider. So argumentierten einige, der Gerichtshof habe eine historische Chance verpasst, indem er abstrakten rechtlichen Grundsätzen den Vorrang vor der eigentlichen Kernfrage eingeräumt habe: Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich für Staaten, deren Handlungen überproportional zum Klimawandel beigetragen haben, und für kleine Inselstaaten und am wenigsten entwickelte Länder, die den schwersten Schaden erleiden? Andere Richter vertraten die Auffassung, das Gericht habe sich unzureichend mit dem Grundsatz der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten (CBDR-RC) auseinandergesetzt und diesen weitgehend als Gerechtigkeitsfrage behandelt, statt konkrete Maßnahmen wie Schuldenerlass, Technologietransfer oder Klimareparationen zu erwägen. Dies ist wichtig, weil Klimapolitik eng mit Handels- und Finanzfragen verzahnt ist, die den souveränen Gestaltungsspielraum der Entwicklungsländer einschränken können. Kritische Stimmen warnen daher vor einer Abkehr vom CBDR-RC-Prinzip hin zu einer „gemeinsamen, aber verlagerten Verantwortung“, deren Last primär denjenigen aufgebürdet wird, die am wenigsten verantwortlich sind.

Ungeachtet dieser Differenzen betont das Gericht in bemerkenswertem und eindeutigem Konsens die Verpflichtung zum Klimaschutz. Die unterschiedlichen Sichtweisen spiegeln politische Fragen der Umsetzung wider, die nach wie vor umstritten sind. Hierin zeigt sich auch, dass Entwicklungsländer nicht mehr nur Gegenstand des Klimavölkerrechts sind, sondern dieses zunehmend mitgestalten. Eine Kampagne von Jugendlichen aus dem Pazifikraum und die diplomatische Initiative Vanuatus brachten das IGH-Verfahren in Gang; afrikanische, pazifische und lateinamerikanische Staaten prägten dessen Verlauf sowie die entstehende Rechtslandschaft zu Klimastreitsachen. In einer sich verändernden globalen Ordnung dürfte diese Gestaltungsmacht absehbar weiter zunehmen.

Für die Praxis internationaler Klimakooperation bedeutet dies, dass das IGH-Gutachten nicht als Ersatz für Klimadiplomatie, sondern als wegweisende Ergänzung ihres Instrumentariums verstanden werden sollte: Rechtsprechung und Diplomatie wirken besser als sinnvolle Ergänzungen denn als konkurrierende Alternativen. Je klarer das Recht, desto dringlicher fällt die anspruchsvollere Aufgabe der politischen Umsetzung den Staaten selbst zu.

Drei Schritte könnten dabei helfen. Erstens sollten die Industrieländer die Sondervoten der Richter ebenso ernst nehmen wie das Haupturteil. Das heißt, die berechtigten Bedenken der Entwicklungsländer als legitim statt als hinderlich zu betrachten. Zweitens sollten die Regierungen die Botschaften des IGH nutzen, um die internationale Klimadiplomatie zu beleben und Klimakooperation voranzutreiben. Drittens sollte die neu ins Leben gerufene Nord-Süd-Kommission unter dem Ko-Vorsitz des ehemaligen deutschen Bundeskanzlers Olaf Scholz und der ehemaligen costa-ricanischen Präsidentin Laura Chinchilla sich dezidiert der AO annehmen. Dann könnte die hochrangige Kommission dazu beitragen, diese zu einem Instrument des Nord-Süd-Dialogs zu machen und ein Gegengewicht zu einem geopolitischen Diskurs schaffen, der Klimapolitik in den Hintergrund drückt. Wird das IGH-Gutachten also ganzheitlich betrachtet und ernst genommen, kann es zu einem Impulsgeber werden. Allerdings nur, wenn Staaten und Regierungen, nicht nur Richter, sich dies trotz machtpolitischer Widerstände zu eigen machen.


Steffen Bauer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Forschungsabteilung „Umwelt-Governance“ des German Institute of Development and Sustainability (IDOS).

Kennedy Mbeva ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Centre for the Study of Existential Risk (CSER) der University of Cambridge und Mitvorsitzender der Taskforce „Climate Governance“ des internationalen Earth System Governance (ESG)-Projekts. Er ist Hauptautor des Buches „Africa’s Right to Development in a Climate-Constrained World“.

Reuben Makomere ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der juristischen Fakultät der University of Tasmania (UTAS) in Hobart, Australien, und assoziierter Forscher am Centre for the Study of Existential Risk (CSER) der University of Cambridge. Er ist Mitautor des Buches „Africa’s Right to Development in a Climate-Constrained World“.

Weitere IDOS-Expert*innen zu diesem Thema